Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten eines Jahres (z. B. 2014) vier Prozent des Umsatzes übersteigen („stromintensive Unternehmen“), können bei ihrem Versorgungsunternehmen bis zum 31.03. des übernächsten Jahres (z. B. 31.03.2016) beantragen, dass bestimmte Teile der gezahlten Stromkosten (KWKG-Umlage, Umlage nach StromNEV und EnWG) des nächsten Jahres (z. B. 2015) begrenzt, d. h. vom Versorgungsunternehmen erstattet werden („Belastungsausgleich“).
Voraussetzung dafür ist eine Antragsstellung bei dem Versorgungsunternehmen, welche auch die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers zur „Stromintensität“ enthalten muss. Eine Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer ist hierfür nicht erforderlich.
Eine erfolgreiche Antragstellung erfordert neben Fachkenntnis auch eine ordnungsgemäße Nachweisführung und Abstimmungen mit dem Versorgungsunternehmen.
Wir unterstützen und beraten Sie in dem Gesamtprozess und/oder erteilen nach unserer Prüfung die notwendige Bescheinigung nach § 9 Abs. 7 KWKG, § 19 Abs. 2 StromNEV, § 17f EnWG.
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